Allgemeine Mietbedingungen
Stand: November 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Kühlanhängern und Zubehör zwischen der CrewKonzepte GmbH, Raiffeisenstraße 6, 63225 Langen (Hessen), vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Patrick Medenwald, Thomas Staude, Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 51582 (nachfolgend „Vermieter“), und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“). Das Angebot wird unter der Bezeichnung „Kühlanhänger Rhein-Main“ vertrieben.
- Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Vereine werden wie Unternehmer behandelt, soweit sie nicht nachweislich als Verbraucher handeln.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
- Die Darstellung der Anhänger, Preise und Verfügbarkeiten auf der Website www.kuehlanhaenger-rheinmain.de sowie auf Vermietportalen ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchungsanfrage. Die angezeigte Verfügbarkeit ist unverbindlich.
- Mit Absenden der Buchungsanfrage (online, per E-Mail oder telefonisch) gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages zu den angegebenen Konditionen ab. Der automatische Eingang der Anfrage wird per E-Mail bestätigt; diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
- Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchung in Textform (insbesondere per E-Mail) bestätigt oder den Anhänger übergibt. Der Vermieter kann Anfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Der Vertragstext wird vom Vermieter gespeichert. Der Mieter erhält die Buchungsdaten mit der Bestätigung per E-Mail; diese Mietbedingungen sind jederzeit unter https://www.kuehlanhaenger-rheinmain.de/mietbedingungen/ abrufbar und speicherbar. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 3 Mietgegenstand
- Vermietet wird ein Kühlanhänger der gebuchten Kategorie nebst vereinbartem Zubehör. Der Vermieter ist berechtigt, einen gleichwertigen oder höherwertigen Anhänger zu stellen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist.
- Technische Angaben auf der Website (Maße, Volumen, Kapazität, Gewichte, Leistungsaufnahme) sind Circa-Werte. Maßgeblich sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren des übergebenen Anhängers. Die Kühlleistung hängt u. a. von Außentemperatur, Sonneneinstrahlung, Vorkühlzeit, Temperatur und Menge der eingelagerten Ware sowie der Häufigkeit der Türöffnung ab; eine bestimmte Innentemperatur unter allen Bedingungen wird nicht zugesichert.
- Der Anhänger dient ausschließlich der Kühlung von Getränken und verpackten oder ordnungsgemäß abgedeckten Lebensmitteln. Er ist kein Tiefkühlgerät und kein Transportmittel für Personen oder Tiere.
§ 4 Mietzeit, Übergabe, Rückgabe
- Die Mietzeit ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Berechnet wird nach Kalendertagen ab dem vereinbarten Übergabetag. Der Wochenendtarif umfasst die Übergabe ab Freitag 12:00 Uhr und die Rückgabe bis Montag 10:00 Uhr.
- Bei Selbstabholung erfolgt die Übergabe am Standort des Vermieters in Langen (Hessen) zu den vereinbarten Zeiten. Bei Lieferung wird der Anhänger an der vom Mieter angegebenen Adresse im vereinbarten Zeitfenster bereitgestellt und dort wieder abgeholt.
- Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll (ggf. mit Fotos) über den Zustand des Anhängers erstellt. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Übergabe auf erkennbare Mängel zu prüfen und diese im Protokoll zu vermerken.
- Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, abgesehen von der vertragsgemäßen Abnutzung. Der Kühlraum ist vollständig zu entleeren (einschließlich Leergut, Eis, Verpackungen) und besenrein sowie feucht ausgewischt zurückzugeben.
- Gibt der Mieter den Anhänger verspätet zurück, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 49 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere aus einer dadurch vereitelten Folgevermietung, bleibt vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zur Minderung des vereinbarten Mietpreises, es sei denn, der Vermieter kann den Anhänger anderweitig vermieten.
§ 5 Lieferung durch den Vermieter
- Lieferpreise gelten je Anhänger für Bringen und Abholen innerhalb der Zonen ab Langen (Hessen) (Zone 1 · bis 15 km: 69 €; Zone 2 · bis 30 km: 99 €; Zone 3 · bis 50 km: 149 €). Für Lieferorte außerhalb dieser Zonen gilt das individuell vereinbarte Entgelt.
- Der Mieter stellt sicher, dass der Aufstellort mit einem Pkw-Anhänger-Gespann über eine befestigte, ausreichend breite und hohe Zufahrt erreichbar ist (Anhänger ca. 1,75 m breit und ca. 2,45 m hoch), der Untergrund eben und tragfähig ist und eine abgesicherte 230-V-Schuko-Steckdose zur Verfügung steht. Der Mieter oder eine von ihm benannte Person ist bei Anlieferung und Abholung anwesend.
- Ist die Anlieferung oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht oder nur mit Verzögerung möglich (z. B. fehlende Zufahrt, Abwesenheit, nicht entleerter Anhänger), trägt der Mieter die dadurch entstehenden Mehrkosten. Für Wartezeiten von mehr als 30 Minuten berechnet der Vermieter je angefangene 30 Minuten pauschal 25,00 €; eine erneute Anfahrt wird mit dem Lieferpreis der jeweiligen Zone berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands gestattet.
- Steht der Anhänger auf öffentlichem Verkehrsraum, holt der Mieter eine etwa erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf eigene Kosten ein und sorgt für die verkehrsrechtlich erforderliche Absicherung.
§ 6 Preise, Zahlung, Kaution
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website angegebenen bzw. in der Buchungsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Mietpreis einschließlich Liefer- und Zusatzleistungen ist bei Verbrauchern spätestens bei Übergabe des Anhängers fällig, bei Lieferung vorab per Überweisung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Unternehmer zahlen nach Rechnungsstellung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Mieter leistet je Anhänger eine Mietsicherheit (Kaution) von 250 €, zahlbar bei Übergabe bar oder per EC-Karte oder vorab per Überweisung. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abrechnung etwaiger Ansprüche innerhalb von 7 Tagen erstattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
- Der Vermieter darf die Übergabe verweigern, solange fällige Zahlungen oder die Kaution nicht geleistet sind; der Mietzeitraum verlängert sich dadurch nicht.
§ 7 Stornierung durch den Mieter
- Der Mieter kann eine bestätigte Buchung jederzeit in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.
- Bei einer Stornierung bis 7 Tage vor Mietbeginn entstehen keine Kosten. Bei einer späteren Stornierung schuldet der Mieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises, bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabnahme in Höhe von 80 % des vereinbarten Mietpreises. Liefer- und Zusatzleistungen werden nicht berechnet, soweit der Vermieter noch keine Anfahrt unternommen hat.
- Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt dem Vermieter eine Ersatzvermietung, wird deren Erlös angerechnet.
§ 8 Hinweis zum Widerrufsrecht
Bei Verträgen über die Vermietung eines Kühlanhängers für einen im Vertrag bestimmten Termin oder Zeitraum, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder sonstigen Freizeitbetätigung stehen, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Unabhängig davon steht dem Mieter das kostenfreie Stornierungsrecht nach § 7 zu. Soweit im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bleibt es unberührt.
§ 9 Pflichten des Mieters, Nutzung
- Der Mieter behandelt den Anhänger pfleglich und nutzt ihn nur bestimmungsgemäß. Er beachtet die Bedienhinweise des Vermieters, insbesondere zum Anschluss an die Stromversorgung, zur Vorkühlung und zur Temperatureinstellung.
- Der Anhänger darf nur an eine ordnungsgemäß abgesicherte 230-V-Schuko-Steckdose angeschlossen werden. Verlängerungskabel müssen für den Außeneinsatz geeignet und bei Verwendung einer Kabeltrommel vollständig abgerollt sein. Stromkosten am Aufstellort trägt der Mieter.
- Der Mieter kontrolliert die Innentemperatur während der Mietzeit in angemessenen Abständen. Treten Störungen auf, informiert er den Vermieter unverzüglich telefonisch unter 06103 / 50497-18 und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung (z. B. Umlagerung empfindlicher Ware).
- Für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften (insbesondere Hygiene, Kühlkette, Dokumentation nach HACCP) ist der Mieter verantwortlich. Gefährliche, leicht entzündliche, ätzende, stark riechende oder färbende Stoffe sowie unverpackte, auslaufende Ware dürfen nicht eingelagert werden.
- Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform ist es untersagt, den Anhänger unterzuvermieten oder Dritten zu überlassen (ausgenommen Personen, die im Auftrag des Mieters bei einer Veranstaltung tätig sind), ihn ins Ausland zu verbringen, Werbung oder Aufkleber anzubringen oder technische Veränderungen vorzunehmen.
- Der Mieter sichert den abgestellten Anhänger gegen unbefugte Benutzung und Diebstahl (verschlossene Tür, Stützen ausgefahren, bei längerer Standzeit möglichst Deichselschloss) und schützt ihn vor Beschädigung.
§ 10 Selbstabholung: Zugfahrzeug, Fahrer, Straßenverkehr
- Bei Selbstabholung stellt der Mieter ein geeignetes Zugfahrzeug mit Anhängerkupplung (Kugelkopf 50 mm) und funktionsfähiger Anhängersteckdose. Er ist dafür verantwortlich, dass die zulässige Anhängelast, die Stützlast und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns eingehalten werden.
- Der Anhänger darf nur von Personen gezogen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und die für das Gespann erforderliche, gültige Fahrerlaubnis (in der Regel Klasse B, ggf. B96 oder BE) besitzen. Der Mieter weist die Fahrerlaubnis bei Übergabe nach.
- Der Mieter beachtet die Vorschriften der StVO und StVZO, insbesondere die für Gespanne geltenden Höchstgeschwindigkeiten und die ordnungsgemäße Ladungssicherung.
- Der Mieter trägt alle während der Mietzeit anfallenden Gebühren, Bußgelder, Verwarnungsgelder und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Anhängers entstehen, und stellt den Vermieter von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen kann der Vermieter eine Pauschale von 15,00 € je Vorgang verlangen; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands gestattet.
§ 11 Schäden, Unfälle, Verlust
- Unfälle, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstige Schäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung, Diebstahl und Vandalismus ist zusätzlich die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.
- Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden, es sei denn, sie sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit unaufschiebbar und kosten nicht mehr als 100,00 €.
- Der Mieter haftet für Beschädigung, Verschlechterung und Verlust des Anhängers und des Zubehörs während der Mietzeit nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er, seine Hilfspersonen oder Personen, denen er den Anhänger überlassen hat, dies zu vertreten haben. Der Mieter hat insoweit insbesondere die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, eine etwaige Wertminderung, Sachverständigenkosten sowie den Mietausfall für die Dauer der Reparatur zu ersetzen. Die gewöhnliche Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters.
- Wird der Anhänger nicht wie in § 4 Abs. 4 vorgesehen gereinigt zurückgegeben, berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale von 39 €; bei außergewöhnlicher Verschmutzung (z. B. Geruchsbildung durch verdorbene Lebensmittel) den tatsächlichen Aufwand. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 12 Mängel und Störungen während der Mietzeit
- Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Anhängers, insbesondere ein Ausfall des Kühlaggregats, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Der Vermieter wird den Mangel nach Möglichkeit kurzfristig beseitigen oder einen Ersatzanhänger stellen.
- Die gesetzlichen Rechte des Mieters wegen Mängeln (insbesondere Minderung) bleiben unberührt. Unterlässt der Mieter die Anzeige schuldhaft, kann er Rechte wegen des Mangels nur eingeschränkt geltend machen (§ 536c Abs. 2 BGB).
- Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
§ 13 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, im Falle der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Vermieters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden umfasst bei Ausfall der Kühlung insbesondere den Wert der eingelagerten, ordnungsgemäß gekühlt eingebrachten Ware. Ein Mitverschulden des Mieters, insbesondere bei unterlassener Temperaturkontrolle oder verspäteter Störungsmeldung (§ 9 Abs. 3), ist zu berücksichtigen.
- Für Schäden, die durch eine ungeeignete oder unzureichend abgesicherte Stromversorgung am Aufstellort, durch Stromausfall oder durch höhere Gewalt verursacht werden, haftet der Vermieter nicht, soweit ihn hieran kein Verschulden trifft.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 14 Leistungshindernisse, Rücktritt des Vermieters
- Kann der Vermieter den gebuchten Anhänger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. unfallbedingter Ausfall durch Vormieter, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen) nicht bereitstellen und steht kein zumutbarer Ersatz zur Verfügung, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter wird unverzüglich informiert; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.
- Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und die Herausgabe des Anhängers verlangen, wenn der Mieter den Anhänger trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, ihn unbefugt Dritten überlässt oder fällige Zahlungen bzw. die Kaution nicht leistet.
§ 15 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mieters zur Anbahnung und Durchführung des Mietvertrages. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Vermieters in Langen (Hessen). Der Vermieter ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
- Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.